Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer mit seinem Auftraggeber (Klienten) die von seiner Interessensvertretung gestalteten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart.
Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auch auf folgende Tätigkeiten des Versicherungsnehmers im Rahmen seiner Befugnis:
- Abgabe von Optimierungsprognosen bzw. gleichartiger Zusagen. Die Ausschlussbestimmungen laut Art.8, Pkt.16.2 ABHV finden insoweit keine Anwendung
- Beratung hinsichtlich Anschaffung, Aufbau, Betrieb, Organisation, Schulung und Wartung von elektronischen Computer- und Datenverarbeitungssystemen (Hard- und Softwareprodukten)
- Erhöhungen (qualitative Vergrößerungen) des versicherten Risikos gelten abweichend von Art.1, Pkt.2. ABHV nicht mitversichert
- Die Versicherung erstreckt sich in Ergänzung zu Art. 8 ABHV ferner nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Erfolgs- und/oder Garantiezusagen aller Art