Sonstige Personen (zB. Freie Mitarbeiter, Substituten, Subunternehmer, Urlaubsvertreter), die für den Versicherungsnehmer tätig werden, jedoch nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung) Stellvertreter, Liquidatoren oder Kanzleiverweser iSd Wirtschaftstreuhänderberufsordnung, insoweit diese Personen für Rechnung des Versicherungsnehmers tätig sind keine Angehörigenausschluss Vertragshaftung: mitversichert mit Ausnahme von Erfolgs- oder Garantiezusagen Bürohaftpflicht inkludiert; Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Risiken der Datenverarbeitung.
Pflichtversicherung:
Für eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Pflichtversicherung), gelten die besonderen Vorschriften der §§ 158 c bis 158 i VersVG. Soferne bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung vorgesehen, entfällt bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme die Begrenzung der Jahreshöchstleistung und/oder eine etwaige Beschränkung der Nachdeckung aus Verstößen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages erfolgt sind. Maßgeblich sind in diesen Fällen Deckungsumfang und Versicherungssumme im Zeitpunkt des Verstoßes.
Kosten gemäß Art.7 Pkt. 3.4 werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet.
Übersteigt der Haftpflichtanspruch die gesetzliche Mindestversicherungssumme entsprechend den einschlägigen beruflichen Vorschriften, so trägt der Versicherer die Kosten nur mit jenem Betrag, der bei einem Anspruch in Höhe der Pflicht-Versicherungssumme aufgelaufen wäre. Dies gilt auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Verstoß entstehende Ansprüche handelt. Diese Anteilsmäßigkeit entfällt bei erfolgreicher Abwehr der Ansprüche und ist jedenfalls mit der gewählten Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch bei Basisversicherungen von Großschaden- Gruppen oder Excedentenversicherungen für die Basisversicherungssumme.